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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.1998
Aktenzeichen: 3 StR 413/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 126 Abs.3 | |
StGB § 27 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. September 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. September 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen nutzten die Angeklagten gemeinsam eine Wohnung. In dieser befanden sich, was die Angeklagten wußten, drei "Steine" hochwertiges Kokain mit einem Gesamtgewicht von etwa 260 Gramm, das zum weitaus überwiegenden Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die Angeklagten schnitten einige kleine Stückchen des Rauschmittels ab und rauchten sie. Nähere Feststellungen dazu, wie das Kokain in die Wohnung gelangt war und wer es weiterverkaufen wollte, hat die Strafkammer nicht treffen können. Sie ist deshalb von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen. Zu Gunsten der Angeklagten G. hat sie angenommen, daß der Angeklagte S. das Rauschgift mitgebracht hatte, die Angeklagte G. dies nicht untersagte und ihm die Wohnung auch weiterhin zur Lagerung zur Verfügung stellte. Zu Gunsten des Angeklagten S. ist sie davon ausgegangen, daß sich das Kokain bei seiner Ankunft bereits in der Wohnung befand, er mit der Lagerung des Kokains einverstanden war und sich nicht davon distanzierte. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht für beide Angeklagten auf die Erwägung gestützt, daß zwar der jeweils andere der Haupttäter gewesen sei. Sie hätten aber beide durch die Duldung der Lagerung und des Versteckens des Rauschgifts in der von ihnen bewohnten oder genutzten Privatwohnung Aufbewahrungsdienste geleistet und dadurch die Tat gefördert. Durch das Mitrauchen hätten die Angeklagten jeweils ihren Beihilfewillen manifestiert.
Bei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August 1998 folgendes ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden (vgl. BGHSt 30, 391). Das bloße Dulden von Rauschgiftgeschäften in der Wohnung erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen der Beihilfe (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 7). Die im Mitkonsum von Betäubungsmitteln zum Ausdruck kommende Billigung der Tat kann zwar psychische Beihilfe sein. Dies setzt jedoch die Feststellung voraus, daß die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt objektiv gefördert oder erleichtert wurde und daß dies dem Gehilfen bewußt war (vgl. BGH NStZ 1993, 233; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12). Solche Feststellungen sind bisher nicht getroffen."
Dem stimmt der Senat zu. Er weist ergänzend darauf hin, daß bei entsprechenden Feststellungen durch den neuen Tatrichter auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht kommen kann.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats gemäß § 126 Abs. 3 StPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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