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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 3 StR 415/01
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.;
hier: Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Nebenklägerin Sandra E. gegen den Beschluß des Senats vom 7. Dezember 2001 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 den Antrag der Nebenklägerin Sandra E. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluß ist unanfechtbar (§ 397 a Abs. 3 Satz 2; § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Einwendungen der Nebenklägerin haben auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg; der Beschluß des Senats entspricht der Rechtslage.
Ende der Entscheidung
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