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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 3 StR 415/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 3 | |
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. November 2007 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Mit seiner Beanstandung, der Senat habe unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs sachlich-rechtliches Revisionsvorbringen des Verurteilten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung im Beschlusswege ohne Eingehen auf seine Beanstandungen und ohne Begründung zurückgewiesen, wendet sich der Verurteilte der Sache nach gegen das Verfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO. Dass die Verwerfung der Revision nicht begründet wurde, entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 16 m. w. N.) - der Gesetzeslage und erlaubt daher keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers. Einen Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO begründet dies ersichtlich nicht.
Ende der Entscheidung
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