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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 3 StR 417/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. August 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig.
Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO lässt weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 4; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 3 StR 178/99).
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch aus dem in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Vorbehalt weitergehender Begründung nicht.
Ende der Entscheidung
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