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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 3 StR 42/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 42/05

vom 5. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 5. April 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Mai 2004 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, daß die unter III. der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin gerügt wurde, nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil nicht der entsprechende Ablehnungsbeschluß, sondern eine andere Entscheidung der Strafkammer mitgeteilt worden ist. Insoweit hat der Verteidiger in seiner Replik auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgebracht, die beiden Entscheidungen seien bei Abfassung der Revisionsbegründung versehentlich vertauscht worden, wofür er die Verantwortung trage. Gleichzeitig hat er - nunmehr unter Mitteilung der zugehörigen Entscheidung des Landgerichts - die Verfahrensrüge wiederholt.

Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 7 m. w. N.). Im übrigen ist die geltend gemachte Verfahrensrüge auch unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu vermeintlichen Auffälligkeiten im Verhalten der Nebenklägerin, die zur Einholung eines psychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO gedrängt hätten, sind - unbeschadet ihres ehrenrührigen Gehalts - völlig abwegig.

2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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