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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 3 StR 421/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 2
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 421/07

vom 13. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dadurch, dass der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz beschränkt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

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