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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 3 StR 421/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dadurch, dass der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz beschränkt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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