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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 3 StR 422/04 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 422/04

vom 12. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2004 wird

a) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht vollendeten und drei versuchten Fällen sowie des Diebstahls schuldig ist;

b) die Einzelfreiheitsstrafe im Fall B. II. 4. der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe ermäßigt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun vollendeten und zwei versuchten Fällen und wegen Diebstahls in einem weiteren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat im Fall B. II. 4. der Urteilsgründe einen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl angenommen, obgleich die Tat nach den Feststellungen im Versuchsstadium steckenblieb. Entsprechend muß der Schuldspruch geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Ausgehend von den im Urteil mitgeteilten Grundsätzen, von denen sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen hat leiten lassen - für vollendete Wohnungseinbruchsdiebstähle hat es jeweils zehn Monate, für versuchte Wohnungseinbrüche jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe verhängt - setzt der Senat im Fall B. II. 4. die Freiheitsstrafe um drei auf sieben Monate herab. Angesichts der Zahl und der Höhe der unberührt bleibenden Einzelfreiheitsstrafen von insgesamt mehr als acht Jahren kann mit Sicherheit - unter maßgeblicher Berücksichtigung der Sicht des Tatgerichts (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NStZ 2004, 273) - ausgeschlossen werden, daß sich die Ermäßigung der Einzelstrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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