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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 3 StR 424/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2002, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat darüber hinaus bestimmt, daß ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Bestimmung des Landgerichts, einen Teil der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das sachverständig beratene Landgericht wollte ausweislich der Urteilsgründe unter Anrechnung der Untersuchungshaft die vorweg zu vollstreckende Freiheitsstrafe so bemessen, daß bei Annahme einer erforderlich erscheinenden Therapiezeit von etwa 18 Monaten der Angeklagte zum Zweidrittelzeitpunkt aus dem Maßregelvollzug unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann. Um dieses Ergebnis zu erzielen, hat es die Dauer des Vorwegvollzugs auf 18 Monate festgelegt. Dabei hat es übersehen, daß es das gewünschte Ergebnis deshalb nicht erreichen kann, weil bei Zugrundelegung seiner Berechnung die Entlassung aus dem 18monatigen Maßregelvollzug nach vorangegangenem 18monatigen Vorwegvollzug erst vier Monate nach dem Zweidrittelzeitpunkt (32 Monate) erfolgen könnte.
Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich andere Feststellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines anders bemessenen Teils der Strafe vor dem Vollzug rechtfertigen könnten, verweist er insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Ende der Entscheidung
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