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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 3 StR 424/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 424/04

vom 30. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. November 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht tragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. November 2004 unter anderem ausgeführt:

"Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgend einen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt nur in Betracht, wenn er einen objektiv messbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgend einer Weise tatsächlich besser stellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34, 41 m.w.N.). Wer nicht eigennützig in diesem Sinne handelt, kann nur Gehilfe, nicht aber selbst Täter sein. Im vorliegenden Fall ist Eigennützigkeit nicht festgestellt. Zwar läge eigennütziges Handeln an sich nahe, da die Angeklagte 'K. ' nur einmal gesehen hatte und 'F. ' überhaupt nicht kannte, Freundschaftsdienste somit als Motiv ausschieden. Die Strafkammer sah sich jedoch nicht in der Lage, die Einlassung der Angeklagten zu widerlegen, dass sie die Reise lediglich gegen Erstattung der Hin- und Rückreisekosten antrat (UA S. 8). Der vage Wunsch, von 'F. ' über Möglichkeiten einer Schönheitsoperation beraten zu werden, kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung als ein dem Tatbestandsmerkmal der Eigennützigkeit genügender Vorteil nicht in Betracht."

Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

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