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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 3 StR 444/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Juni 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Abfassung des Urteils gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß der Sachverhalt in einer zeitlich und gedanklich geordneten Weise darzustellen ist. Grundsätzlich ist daher chronologisch und nach Bewertungseinheiten vorzugehen. Das bedeutet auch, daß alle Einzelfälle, die unter eine Bewertungseinheit fallen, zusammenhängend darzulegen sind. Im übrigen empfiehlt es sich bei derart vielen, jeweils nur Kleinmengen von Betäubungsmitteln betreffenden Fällen, eine Beschränkung auf die wesentlichen, die Sache prägenden Taten vorzunehmen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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