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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: 3 StR 444/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 153 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 16. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 300 € verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.
Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO erscheint angemessen, weil angesichts der zehn Jahre zurückliegenden Tat, der zu erwartenden weiteren erheblichen Verfahrensdauer und der für die Angeklagten damit verbundenen Folgen deren Schuld im jetzigen Zeitpunkt als gering im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung nicht mehr besteht, zumal wegen des Verbots der Schlechterstellung nur eine mäßige Geldstrafe in Betracht kommen würde.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Revisionen einen vorläufigen Erfolg gehabt hätten. Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den gesondert Verfolgten Architekten S. zum Nachteil der Stadt W. , zu der die Angeklagten Beihilfe geleistet haben sollen, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Feststellung, in Höhe des der GbR "B. " gewährten Nachlasses von 100.000 DM seien die Angeklagten bereit gewesen, gegenüber der Stadt "in ihrer Gewinnkalkulation nachzugeben", ist nicht tragfähig begründet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die auf Empfehlung des Architekten zwischen der Stadt und der Firma D. abgeschlossenen Werkverträge überhöhte Preise enthielten oder die Rechnungsprüfung fehlerhaft war. Unter diesen Umständen kann der Nachlass allein zu Lasten des Gewinns der Firma D. gewährt worden sein.
Es entspricht der Billigkeit, dass die Angeklagten die ihnen durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst tragen (§ 467 Abs. 1 und 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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