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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 449/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 357
StGB § 266
StGB § 246 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 449/99

vom

8. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Untreue u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am 8. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten Friedrich R. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Juni 1999, soweit es ihn betrifft,

a) in den Fällen II 25, 31, 51, 54 und 55 der Urteilsgründe, im Fall II 25 auch hinsichtlich des Mitangeklagten Frank R.

b) im Strafausspruch in den Fällen II 5, 6 und 7 der Urteilsgründe, im Fall II 7 auch hinsichtlich des Mitangeklagten Frank R. und in den Gesamtstrafaussprüchen bezüglich beider Angeklagter, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Friedrich R. wegen Untreue in sieben Fällen sowie wegen Betruges in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte Friedrich R. , der die abgeurteilten Straftaten im Zusammenhang mit einem auf den Namen seines mitangeklagten Sohnes Frank R. angemeldeten Geschäftsbetriebes, teils auch mit diesem gemeinschaftlich, begangen hat, wendet sich gegen diese Verurteilung mit seiner auf sachlichrechtliche Einwände gestützten Revision. Der Angeklagte Frank R. hat hingegen keine Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten Friedrich R. hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet, weil die zwar sehr knappen und teilweise nur aus dem Gesamtzusammenhang verständlichen Feststellungen die Schuldsprüche in den übrigen Fällen noch tragen und die jeweils vom Landgericht zugrunde gelegten Schadenshöhen hinreichend deutlich erkennbar festgestellt und überprüfbar dargelegt worden sind.

Demgegenüber halten die Verurteilungen wegen Betruges in den Fällen II 25, 51, 54, 55 und 31 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II 25, 51, 54, 55 Kautionsschecks, die ihm die Geschädigten anläßlich des Abschlusses eines Mietvertrages über ein Wohnmobil für die Dauer des Mietverhältnisses als Sicherheit ausgehändigt hatten, abredewidrig eingelöst und das Geld für sich verbraucht. Nicht festgestellt ist, daß er diese Verwendungsabsicht schon bei Abschluß des Vertrages hatte und die Geschädigten entsprechend getäuscht und dadurch zur Überlassung der Euroschecks veranlaßt wurden. Hat der Angeklagte den Entschluß zur abredewidrigen Verwendung der Schecks erst nach deren Erhalt gefaßt, so kommt allenfalls eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB oder einer veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB in Betracht. Im Fall II 31 hat das Landgericht einen Betrug angenommen, weil der Angeklagte Friedrich R. für einen O. ein Wohnmobil verkaufen sollte und auch verkauft hat, dem Käufer jedoch kein Eigentum verschaffen konnte, weil der Verkäufer O. den Kfz-Brief zurückbehielt. Schließlich holte O. sein Wohnmobil bei dem Käufer ab. Als betrügerisch herbeigeführter Schaden des Verkäufers O. lastet das Landgericht dem Angeklagten einen - wohl während der Besitzdauer des Käufers eingetretenen - Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von 2.000 DM an. Worüber der Angeklagte den Verkäufer O. getäuscht haben soll und weshalb er für den Wertverlust des Fahrzeugs verantwortlich sein soll, erschließt sich aus den Feststellungen des Urteils jedoch nicht.

In den Fällen II 5, 6 und 7 der Urteilsgründe bleibt die Höhe des eingetretenen und vom Landgericht seiner Einzelstrafzumessung zugrunde gelegten Betrugsschadens unklar. Alle drei Fälle betreffen Wohnmobile, die deren Eigentümer dem bzw. den Angeklagten zum Zwecke der Vermietung überlassen hatten, wobei jeweils vereinbart worden war, daß der erlöste Mietzins "in einem bestimmten Umfang" bzw. "zu einem bestimmten Anteil" an die Eigentümer ausgekehrt werden sollte. Als Schadensbetrag nennt die Strafkammer jedoch jeweils den gesamten Mieterlös, den der Angeklagte für sich behalten hatte. Zu welchem Anteil der Mietzins nach den mit den Eigentümern getroffenen Vereinbarungen dem Angeklagten zustand, teilt das Landgericht hingegen nicht mit; um diesen Anteil würde sich der angenommene "Schaden" jedoch verringern.

Da der Mitangeklagte Frank R. in den Fällen II 25 und II 7 als Mittäter der Betrugstaten verurteilt worden ist, betreffen die dargelegten Rechtsfehler auch ihn; die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall II 25 bzw. nur des Strafausspruchs im Fall II 7 ist deshalb gemäß § 357 StPO auf ihn zu erstrecken.

Die übrigen gegen den Angeklagten Friedrich R. und gegen Frank R. verhängten Einzelstrafen werden von den Aufhebungen nicht berührt. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß die Gesamtstrafen bezüglich beider Angeklagter ohne die aufgehobenen Einzelstrafen niedriger ausgefallen wären.

Ende der Entscheidung

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