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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 3 StR 451/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 243 | |
StGB § 66 Abs. 1 | |
StGB § 66 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2003 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Worte "besonders schweren" jeweils entfallen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Diebstahls in neun besonders schweren Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Die Überprüfung des Schuld- und des Strafausspruches hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat berichtigt lediglich den Schuldspruch, da bei Anwendung des § 243 StGB die Kennzeichnung als schwerer Fall dort nicht aufzunehmen ist (BGHSt 23, 254).
Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen hat die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand. Ob diese Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet wird, muß der neue Tatrichter in Ausübung seines Ermessens entscheiden (vgl. BGHSt 24, 345, 348; BGH NJW 1991, 1244; BGH, Beschl. vom 21. August 2003 - 3 StR 251/03).
Ende der Entscheidung
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