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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 3 StR 458/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dadurch, daß er nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Bedrohung verurteilt worden ist, wie dies der Generalbundesanwalt für erforderlich hält, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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