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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 46/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 31. Oktober 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. und 11. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person und in einem weiteren Fall tateinheitlich mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und über Adhäsionsanträge entschieden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Verfahrens in den Fällen II. 2. und 11. der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Monat und drei Monaten. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann bestehen bleiben. Angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen (dreimal ein Jahr, einmal zehn Monate, viermal neun Monate und einmal sechs Monate) kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallenen geringfügigen Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.
Ende der Entscheidung
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