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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.12.1998
Aktenzeichen: 3 StR 467/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F.
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 250 Abs. 2
StGB § 239 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 467/98

vom

23. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 23. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1998 im Strafausspruch mit den zugehörenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Maßregelausspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat das zur Tatzeit geltende Recht angewendet, weil es jeweils sowohl den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. als auch den denselben Strafrahmen eröffnenden Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) als erfüllt ansah. Dies findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die beiden Überfälle auf Sparkassen unter Verwendung eines mit Kartuschenmunition (Knallmunition) geladenen Revolvers des Kalibers 9 mm verübt und dabei den Revolver Mitarbeitern der Geldinstitute jeweils entgegen gehalten oder auf sie gerichtet. Damit ist nicht belegt, daß es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschl. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98). Zwar kann auch ein nur mit Platzpatronen geladener Revolver, der dem Opfer an den Körper gehalten wird, ein objektiv gefährlicher Gegenstand sein, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, und damit als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen sein (Senat, Beschl. vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen); eine solche Verwendung ist indes bislang nicht festgestellt.

In beiden Fällen beträgt demnach die Mindeststrafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen unter Anwendung des milderen Rechts (§ 2 Abs. 3 StGB) nur drei Jahre. Nachdem sich das Landgericht nach rechtsfehlerfreier Ablehnung von minder schweren Fällen - § 250 Abs. 2 StGB a.F. - mit Einzelstrafen von fünf Jahren sowie fünf Jahren und sechs Monaten sowie mit der Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat, ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es von dem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre. Der Maßregelausspruch ist von diesem Fehler nicht berührt und kann bestehen bleiben.

Es ist nicht auszuschließen, daß der neue Tatrichter zur Verwendung der Waffe genauere Feststellungen wird treffen können. Dieser wäre außerdem nicht gehindert, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 239 a I Sichbemächtigen 1) als einen für ein erhöhtes Unrecht sprechenden Umstand im Rahmen der Neubemessung der Strafe festzustellen und zu berücksichtigen.

Ende der Entscheidung

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