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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: 3 StR 468/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 468/00

vom

10. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2000 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt wurde.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht hinreichend, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung, mit der sich das Landgericht nicht näher auseinandergesetzt hat, damit gerechnet hat, daß das angekaufte Vieh nicht würde bezahlt werden können.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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