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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 3 StR 48/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 1. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2006 genannten Gründen offensichtlich unbegründet.
Ende der Entscheidung
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