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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.2001
Aktenzeichen: 3 StR 486/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 301
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 486/00

vom

28. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Tatwerkzeuges, eines Schlosserhammers, angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, daß die gezogenen Schlußfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen. Ein derartiger Rechtsfehler wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 30. Oktober 2000 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

Auch im übrigen hat die auf die Sachrüge veranlaßte umfassende Prüfung der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Ungunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.

Die Revision war daher zu verwerfen.



Ende der Entscheidung

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