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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 3 StR 486/06
(1)
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 42 Abs. 1 | |
RVG § 51 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;
hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 3. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt F. , auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG liegen nicht vor. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Unzumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG (Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 42 RVG Rdn. 2). Eine Pauschgebühr ist auch nicht mit Rücksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerechtfertigt. Allerdings war über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Indes war diese bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug und bedurfte somit keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung.
Unter diesen Umständen kann eine Unzumutbarkeit der Vergütung innerhalb der Betragsrahmengebühren nicht angenommen werden.
Ende der Entscheidung
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