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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: 3 StR 487/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung der möglicherweise strafmildernd zu berücksichtigenden Auswirkungen der Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten unter den hier gegebenen Umständen keinen Rechtsfehler darstellt. Da die Beschlagnahme des PKW Gegenstand eines in den Urteilsgründen erwähnten Beschwerdeverfahrens war und sowohl der Kauf des gebrauchten Fahrzeugs als auch die Voraussetzungen der Einziehung im Urteil ausführlich abgehandelt worden sind, kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer diesen Umstand bei der Strafbemessung nicht im Blick gehabt haben könnte. Ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO kann hierin bei dem Wert des gebrauchten PKW einerseits und der Höhe der verwirkten Freiheitsstrafe andererseits nicht gesehen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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