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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 3 StR 488/04
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 222 a
StPO § 222 a Abs. 2
StPO § 222 b
StPO § 222 b Abs. 1
StPO § 338 Nr. 1
StPO § 338 Nr. 1 Halbs. 2
StPO § 349 Abs. 2
GVG § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 488/04

vom 11. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. August 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Anlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, § 76 Abs. 2 GVG geltend gemacht und vorgebracht wird, die Strafkammer sei angesichts der weder umfangreichen noch schwierigen Strafsache in willkürlicher Weise mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt gewesen.

Diese Rüge ist entsprechend § 338 Nr. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 222 b StPO präkludiert und deshalb unzulässig. Ein auf die Verletzung des § 76 Abs. 2 GVG gestützter Besetzungseinwand ist in der Hauptverhandlung, wie sich aus dem Vortrag der Revision ergibt, nicht erhoben worden.

Soweit der Beschwerdeführer der Präklusion mit dem Vorbringen entgegentreten will, die Strafkammer habe ihre Besetzung entgegen § 222 a Abs. 2 StPO nicht rechtzeitig mitgeteilt und seinen Unterbrechungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Einwand, die Strafkammer sei unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG überbesetzt (oder umgekehrt unterbesetzt), muß bei der gebotenen entsprechenden (vgl. BGH NJW 2003, 3644, 3645 m. w. N.) Anwendung des § 222 b Abs. 1 StPO mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache geltend gemacht werden, wenn die namentliche Mitteilung der beteiligten Richter nicht entsprechend § 222 a StPO erfolgt ist. Denn die Entscheidung, ob die Strafkammer mit zwei oder drei Berufsrichtern besetzt ist, wird bereits mit dem Eröffnungsbeschluß getroffen und bekannt gemacht.

Da die Rüge bereits unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die gemessen an § 76 Abs. 2 GVG etwa fehlerhafte Besetzung der Strafkammer mit drei Berufsrichtern überhaupt angegriffen werden kann - wozu der Senat neigt (so auch Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 16) - und ob der Beschluß über die Dreierbesetzung hier willkürlich war, was unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGHSt 44, 328; BGH NJW 2003, 3644) indes jedenfalls nicht naheliegt.

Ende der Entscheidung

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