Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: 3 StR 489/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 489/03

vom 27. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch hat auch Bestand, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung in der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Die von seinem Komplizen begangene Erpressung einer Schachtel Zigaretten ist dem Angeklagten nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen. Zwar hatten der Angeklagte und seine Mittäter gemeinsam geplant, durch die Bedrohung des Kassierers Geld zu erlangen. Der diesem Tatplan nicht entsprechende Erfolg der Tat, deren konkrete Durchführung in erster Linie dem allein in der Tankstelle anwesenden Mittäter O. oblag (UA S. 6), stellt aber eine Abweichung vom Vorstellungsbild des Angeklagten dar, die im Rahmen der üblichen Spielbreite einschlägiger Taten liegt, mit der nach den Umständen des Falles gewöhnlich gerechnet werden muß und die das Interesse des Angeklagten deshalb gleichwertig befriedigt hat, weil statt des Geldes eine Sache erbeutet wurde, die unschwer in Geld umgesetzt werden konnte (vgl. Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.).

Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Änderung des Schuldspruchs hindert die uneingeschränkte Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 29).



Ende der Entscheidung

Zurück