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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 3 StR 489/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 267 Abs. 1 | |
StGB § 267 Abs. 3 | |
StGB § 263 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte wegen gewerbsmäßig begangener Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 und 3 StGB) sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) strafbar gemacht hat.
Ende der Entscheidung
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