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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 49/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 239 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die unterlassene Prüfung, ob er sich auch wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) strafbar gemacht hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht widersprüchliche Angaben zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafe gemacht (UA S. 23 unten: zwei Monate; UA S. 24 oben: drei Monate). Der Senat stellt klar, daß der Angeklagte zu der niedrigeren Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt ist.
Davon wird die Gesamtstrafenbildung nicht beeinflußt. Sie ist auch sonst im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die der Verurteilung vom 17. Februar 2000 zugrunde liegende Tat am 27. März 1999 und damit vor der Verurteilung vom 23. September 1999 begangen wurde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 9 und 13). Da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen inzwischen Alkohol nicht mehr im Übermaß zu sich nimmt (UA S. 4), mußte im Urteil nicht erörtert werden, ob er in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist (§ 64 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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