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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 491/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen
zu 1.: Raubes u.a. zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die fehlerhafte Annahme eines minder schweren Falls einer gefährlichen Körperverletzung beschwert die Angeklagten nicht. Die Verurteilung zu jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe ist nach den getroffenen Feststellungen unvertretbar mild (Beibringung erheblicher Verletzungen über einen längeren Zeitraum durch zahlreiche Schläge u.a. mit einem Gummi-Schlagstock auf den Kopf des jugendlichen Opfers in einem öffentlichen Verkehrsmittel am frühen Abend in Anwesenheit von über 15 Fahrgästen aus menschenverachtender Gesinnung ("Deutschland braucht solche Typen nicht") durch zwei erheblich vorbestrafte leicht alkoholisierte Täter).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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