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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 495/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 222 a Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 8. Februar 2001 bemerkt der Senat, daß die Verfahrensrüge, das Landgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), unzulässig ist. Die Revision verschweigt die Verfügung vom 20. März 2000 (Bd. I Bl. 169 d.A.), daß sich die Besetzung der Richterbank ändere, weil sich die Schöffin H. in Urlaub befinde und an ihrer Stelle der Hilfsschöffe T. geladen wurde. Entsprechende Benachrichtigung des Verteidigers des Angeklagten per Telefax wurde angeordnet. Diese Anordnung wurde laut Erledigungsvermerk noch am 20. März 2000 ausgeführt. Damit wäre § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen der Behauptung der Revision beachtet. Die Rüge ist im übrigen aber auch deswegen unzulässig, weil die Revision nicht in der gebotenen Form mitteilt, welcher Schöffe bei richtiger Gesetzesanwendung zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufen war (vgl. BGHSt 36, 138 m.w.Nachw.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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