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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: 3 StR 502/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1. schweren Raubes u.a. zu 2. Raubes mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die weitere Revisionsbegründung des Angeklagten M. zu Protokoll des Rechtspflegers vom 24. September 1998 ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da der Angeklagte entsprechend der zugelassenen Anklage wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt worden ist und rechtliche Hinweise auf eine mögliche anderweitige Verurteilung, die dann doch nicht zum Tragen kommen, die Revision nicht zu begründen vermögen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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