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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.12.1998
Aktenzeichen: 3 StR 505/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 223
StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 353 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 505/98

vom

23. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 1998 in den Einzelstrafaussprüchen im Fall II. 1. und 3. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des gesamten Schuldspruchs sowie im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einzelstrafen im Fall II. 1. (Körperverletzung z.N. der Zeugin L.) und im Fall II. 3. (Körperverletzung z.N. der Zeugin M.) können jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seiner Strafzumessung in diesen Fällen einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat, indem es davon ausgegangen ist, daß § 223 StGB sechs Monate Freiheitsstrafe als Mindeststrafe vorsieht. Obwohl die in diesen Fällen festgestellten Geschehensabläufe sowie das jeweils vom Angeklagten verwirklichte Tatunrecht auch bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens des § 223 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe die bereits verhängten Einzelstrafen rechtfertigen könnten, kann der Senat nicht ausschließen, daß die für diese Taten erkannten Strafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen des § 223 StGB zugrunde gelegt hätte. Dies führt zur Aufhebung der genannten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Urteilsfeststellungen werden von der fehlerhaften Strafrahmenwahl nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind dadurch nicht ausgeschlossen.



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