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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 3 StR 507/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
21. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 18. Juli 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf.
Ende der Entscheidung
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