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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 3 StR 51/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat:
Den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen M. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen. Danach kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß die Strafkammer weitere Beweisbehauptungen rechtsfehlerhaft als wahr unterstellt hat (nämlich daß der Zeuge M. gegenüber einem spanischen Notar erklärt habe, der Angeklagte habe sich von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 6. Januar 2003 im Hause des Zeugen aufgehalten, und daß es ihm dann bei einem Aufenthalt in Mu. bis 24.00 Uhr nicht möglich gewesen sei, am nächsten Tag um 9.21 Uhr - wie geschehen - in E. angehalten zu werden), statt die Beweisanträge als bedeutungslos zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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