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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.1998
Aktenzeichen: 3 StR 516/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F.
StGB § 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 516/98

vom

22. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Mai 1998 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine gegen das Verfahren und den Schuldspruch gerichteten Beanstandungen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen greift die Sachrüge zum Strafausspruch durch. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Da über die Einsatzfähigkeit der Gaspistole (Ladezustand oder zumindest das "griffbereite" Vorhandensein von Geschoßmunition) keine Feststellungen getroffen sind und in Anbetracht der Einlassung des Angeklagten auch nicht möglich erscheinen, muß in dubio pro reo davon ausgegangen werden, daß "lediglich" die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., nämlich das Beisichführen einer Waffe in der Absicht, den Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt zu verhindern, erfüllt sind (Tröndle, StGB, 48. Aufl. 1997, § 250 RN 2 und 3 i.V.m. § 244 RN 3 und 8 m.w.N.). ...

Übersehen hat das Landgericht jedoch die am 1. April 1998 aufgrund des 6. StrRG in Kraft getretene, nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigende Änderung des § 250 StGB. Nach dessen jetziger Fassung belegen die Urteilsfeststellungen (Verwenden einer ungeladenen Waffe 'nur' zur Bedrohung) lediglich die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (BGH NJW 1998, 2915) mit der Folge, daß - sofern kein minder schwerer Fall vorliegt - die Mindestfreiheitsstrafe nicht mehr, wie auf UA S. 11 angenommen, fünf, sondern drei Jahre beträgt. Infolgedessen bedarf es der beantragten Aufhebung des Strafausspruchs. Die hierzu fehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehenbleiben, ohne daß der neue Tatrichter dadurch an ergänzenden Feststellungen gehindert wäre."

Da das Landgericht einen minderschweren Fall abgelehnt und auf die Mindeststrafe von 5 Jahren erkannt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf der Nichtanwendung des günstigeren neuen Rechts beruht. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die widersprüchlichen Angaben in dem angefochtenen Urteil zu dem Alter des Angeklagten (vgl. Rubrum und UA S. 4) aufzulösen.



Ende der Entscheidung

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