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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 520/98
Rechtsgebiete: StPO, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

StPO § 397a Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 115 Abs. 3
BRAGO § 86 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 520/98

vom

20. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999 beschlossen:

Der Antrag der Nebenkläger Christine und Andreas K., zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Den Nebenklägern kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, da die voraussichtlich dem Nebenklägervertreter aus der Staatskasse zu erstattenden Beträge das Vierfache der monatlichen Rückzahlungsrate nicht übersteigen würde, § 397a Abs. 2 StPO i.V. mit § 115 Abs. 3 ZPO.

Die Nebenkläger wären verpflichtet, monatliche Raten von 550,-- DM zu zahlen, beginnend mit dem Ende der Ratenzahlungspflicht gemäß dem Beschluß des Landgerichts Hannover vom 12. Mai 1998 im ersten Rechtszug, jedoch nicht mehr als insgesamt 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Kostenbelastung einer Partei wird nach Höhe und Dauer für einen Rechtsstreit unabhängig von der Zahl der Rechtszüge durch die Tabellensätze und die Ratenhöchstzahl begrenzt. Die Ratenzahlungspflicht bildet insoweit eine Einheit, bei der einerseits die Ratenzahlungspflicht der Vorinstanz nicht als besondere Belastung abzusetzen ist, andererseits aber auch nicht zwei Ratenzahlungsverpflichtungen in der gleichen Sache nebeneinander zu erfüllen sind (vgl. BGH NJW 1993, 944; Schoreit/Dehn BerH, PKH 6. Aufl. ZPO § 119 Rdn. 10). Der Senat bemißt die Höhe der Raten übereinstimmend mit der Vorinstanz auf monatlich 550,-- DM, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert haben.

Nach § 115 Abs. 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die zu erstattenden Kosten vier Monatsraten, also insgesamt 2.200,-- DM nicht übersteigen würden. Dies ist für jeden Rechtszug gesondert zu prüfen (vgl. BGH AnwBl. 1997, 355 f.; BGHR StPO § 397a I Prozeßkostenhilfe 8). Die Gebühren nach § 86 Abs. 1 BRAGO würden auch einschließlich der Unkostenpauschale, der Reise- und Übernachtungskosten, der Abwesenheitsgelder sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer diesen Betrag voraussichtlich nicht erreichen.



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