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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: 3 StR 520/98 (2)
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 211 Abs. 2
StPO § 265 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 520/98

vom

24. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die Annahme von Mord, weil Heimtücke nicht vorliege. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar rechtfertigen die getroffenen Feststellungen die Annahme von Heimtücke nicht, doch tragen sie die Verurteilung wegen Mordes auf wahldeutiger Grundlage, weil nach Sachlage nur ein Handeln zur Verdeckung einer anderen Straftat (vorsätzliche Körperverletzung) oder aus niedrigen Beweggründen in Betracht kommt.

Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte im Hausflur vor seiner Wohnung den achtjährigen Sohn der Nachbarsfamilie, Sebastian K. , angetroffen und mit ihm etwas herumgetollt hatte, wobei das Kind eine leichte Platzwunde erlitten hatte. Es nahm das Angebot des Angeklagten an, die Wunde in dessen Wohnung versorgen zu lassen, wollte jedoch kurz darauf - aus nicht mehr feststellbaren Gründen - wieder aus der Wohnung heraus. Der Angeklagte ließ es nicht gehen, weil er befürchtete, in eine peinliche Situation zu kommen, und hielt ihm den Mund zu, als es zu schreien begonnen hatte. Es kam zu einer Rangelei, bei der der Junge ein Kaffeeglas ergriff und auf den Angeklagten einschlug. Der körperlich weit überlegene Angeklagte nahm ihm das Glas ab, schlug es seinerseits zweimal mit erheblicher Wucht auf dessen Kopf, so daß dieser eine stark blutende Platzwunde am Kopf und ein Hämatom an der Stirn erlitt. Als der Junge daraufhin erst recht zu schreien begann, würgte er ihn bis zum Tode. Einen auf Tötung gerichteten Vorsatz hat das Landgericht erst für den Zeitpunkt des Würgens feststellen können.

Die Strafkammer hat das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht im Hinblick auf eine im Treppenhaus begangene fahrlässige Körperverletzung - wovon die Anklage ausgegangen war - mit der Begründung zurückgewiesen, ein Verschulden und damit ein strafbares Handeln des Angeklagten sei insoweit nicht feststellbar. Ob der Angeklagte jedoch die nachfolgende vorsätzliche Körperverletzung durch die wuchtigen Schläge mit dem Kaffeeglas, die eine stark blutende Platzwunde verursacht hatten, verdecken wollte, hat sie nicht geprüft, sondern das Merkmal der Heimtücke bejaht, weil der Junge bei dem Angriff nicht nur wehrlos, sondern auch arglos gewesen sei. Das gewalttätige Vorgehen sei so schnell erfolgt, daß ihm keine Zeit geblieben sei, der Bedrohung zu begegnen.

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Annahme von Arglosigkeit auf den Beginn der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung an. Rechnet dagegen das Tatopfer aufgrund einer vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung mit einem schweren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit, entfällt seine Arglosigkeit (BGHSt 32, 382, 384; 33, 363, 365; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 7 und 13). Zu Beginn des Würgevorgangs, bei dem der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen erstmals mit Tötungsvorsatz handelte, war der Junge jedoch nicht mehr arglos. Es war eine Rangelei vorausgegangen, bei der er sich mit Schlägen mit einem Kaffeeglas gegen den Angeklagten zur Wehr setzte, seinerseits in erheblicher Weise vom Angeklagten mit diesem Kaffeeglas attackiert worden war und schließlich "erst recht" zu schreien begonnen hatte. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß der Körperverletzungsvorsatz derart schnell in Tötungsvorsatz umgeschlagen ist, daß dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen geblieben wäre (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 3, 16). Denn dieses hat durchaus zur Gegenwehr gegriffen, wobei auch das laute Schreien in einem hellhörigen Mehrfamilienhaus (UA S. 10) eine nicht von vorneherein ungeeignete Gegenmaßnahme darstellt.

Nach Sachlage kommt nur in Betracht, daß der Angeklagte den Jungen tötete, weil er entweder die Entdeckung der unmittelbar vorausgegangenen vorsätzlichen Körperverletzung oder der peinlichen Situation, mit einem achtjährigen Kind allein in einer Wohnung gewesen zu sein, befürchtete. Im ersten Fall handelte er in Verdeckungsabsicht, weil er eine andere Straftat verdecken wollte. Der Annahme eines Verdeckungsmordes steht nicht entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers richtete und unmittelbar in die Tötung zur Verdeckung des vorangegangenen Geschehens überging (BGHSt 35, 116). Der Übergang zum Tötungsvorsatz erfolgte nicht während einer einheitlichen zäsurlosen Tötungshandlung, vielmehr war das Zuschlagen mit dem Kaffee-glas beendet, als der Junge "erst recht" zu schreien begonnen und der Angeklagte sich deshalb zum Würgen in Tötungsabsicht entschlossen hatte (vgl. dazu BGH NJW 1992, 919, 920).

Faßte der Angeklagte - wie die Strafkammer erwogen hat - den Tötungsvorsatz deshalb, weil ihm bewußt geworden war, daß er in eine peinliche Situation geraten könne, wenn herauskomme, daß er sich mit einem achtjährigen Kind, dem das eigenmächtige Verlassen der eigenen Wohnung von den Eltern untersagt gewesen war, in einer geschlossenen Wohnung allein aufgehalten habe, so kann auch ein solcher Beweggrund entgegen der Ansicht des Landgerichts in Anbetracht der Gesamtumstände nur als niedrig angesehen werden.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß ein Beweggrund in der Regel als niedrig zu beurteilen ist, wenn das Opfer zur Verdeckung einer Verhaltensweise des Täters getötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für verwerflich oder seinem Ansehen abträglich hält (vgl. BGH NStZ 1997, 81 m.w.Nachw.). Die besondere Verwerflichkeit liegt gerade darin, daß der Täter das Leben eines Menschen so sehr gering achtet, daß er seine Vernichtung als Mittel zur Verdeckung eigenen Fehlverhaltens einsetzt (vgl. BGHSt 7, 287, 290 f.). Stellt dieses Fehlverhalten nicht wie bei der Verdeckungsabsicht eine strafbare Handlung, deren Folgen für den Täter zumeist wesentlich gravierender sein dürften, sondern lediglich eine "peinliche Situation" dar, ist die Vernichtung eines anderen Menschenlebens um so eher als niedrig und verwerflich zu werten. Bei den hier gegebenen Tatumständen, in denen sich das achtjährige Nachbarskind im Vertrauen auf eine Wundversorgung in die Wohnung des Angeklagten begeben hatte und diesem körperlich weit überlegenen Mann praktisch schutzlos ausgeliefert war, kommt eine andere Wertung als niedrig i.S. des § 211 Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Soweit die Strafkammer dieses Verhalten als "menschlich nachvollziehbar" und daher nicht nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehend bezeichnet hat, handelt es sich nicht um eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Feststellung, sondern um eine unzutreffende rechtliche Wertung. Für andere Beweggründe, die nicht als niedrig bewertet werden könnten, gibt es nach Sachlage keine Anhaltspunkte; sie können ausgeschlossen werden, zumal auch die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung solche nicht hat aufzeigen können. Für die subjektive Tatseite ist es nicht erforderlich, daß der Angeklagte die Bewertung als niedrig vorgenommen hat, es genügt, daß er die tatsächlichen Umstände kennt, die die Bewertung seines Handlungsantriebs als niedrig begründen, und daß er die Bedeutung seiner Beweggründe für die Tat erfaßt hat (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 35 f.). Dafür, daß der Angeklagte diese Umstände nicht erkannt haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte, zumal der Sachverständige keine Hinweise auf psychische oder psychoorganische Störungen hat finden können.

Der Senat kann daher den Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigen, daß das Mordmerkmal der Heimtücke entfällt und eine wahldeutige Verurteilung (vgl. BGHSt 22, 12; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 6) wegen Mordes zur Verdeckung einer anderen Straftat oder sonst aus niedrigen Beweggründen erfolgt; auf diese Möglichkeit ist der Angeklagte gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen worden.

Ende der Entscheidung

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