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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2000
Aktenzeichen: 3 StR 520/99
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 259 Abs. 1
StGB § 275
StGB § 276
StGB § 276 a
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 111 k
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 520/99

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Einschleusens von Ausländern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Juli 1999 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen schuldig ist. Die Einziehung der Blankoaufenthaltserlaubnisaufkleber Nr. K 00479542 und 85 entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall II. 7 der Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken. Da er nach den Feststellungen die gestohlenen Blankoaufenthaltserlaubnisaufkleber erworben hat, um mit ihrer Hilfe seinen Eltern die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, ist die nach § 259 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, nicht belegt (vgl. BGH wistra 1986, 169). Da eine Zurückverweisung des Verfahrens zur Klärung, ob der Angeklagte die Aufkleber seinen Eltern mit Gewinn weiterverkaufen wollte oder ob ein Verstoß gegen die §§ 275, 276, 276 a StGB vorliegt, prozeßunökonomisch erscheint, hat der Senat das Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe von sechs Jahren wird durch den Wegfall der für den eingestellten Fall verhängten - niedrigsten - Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Damit entfällt auch die Anordnung der Einziehung der Aufkleber, die ohnehin gegen § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB verstoßen hätte, da sich diese im - festgestellten - Eigentum des Bezirksamtes D. befinden, an das sie gemäß § 111 k StPO herauszugeben sind.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von Rechtsanwalt R. erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, welche konkreten Anhaltspunkte für das Gericht dafür bestanden, daß die Verlesung der schwedischen Urteile gegen einige vom Angeklagten geschleuste Kurden die von ihr behaupteten Beweisergebnisse hätte ergeben können, sofern sie nicht ohnehin aus der Luft gegriffen sind. Damit ist die Rüge unzulässig erhoben, da es an der Darlegung der Umstände fehlt, die das Gericht zu der vermißten Beweiserhebung hätten drängen sollen.

Die von Rechtsanwalt V. erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da sich die vermißte Beweiswürdigung dem Gericht nicht aufdrängen mußte. Denn daß ein Geständnis in dem gegen den Zeugen T. gerichteten Strafverfahren strafmildernd berücksichtigt worden ist, versteht sich von selbst. Dafür aber, daß dem Zeugen eine besondere Strafermäßigung - ähnlich dem Rechtsgedanken des § 31 BtMG - speziell im Hinblick auf die Belastung von Mitbeteiligten, insbesondere des Angeklagten gewährt worden wäre, ist den von der Revision vorgetragenen Urkunden nicht zu entnehmen. Im übrigen kann von einer Beweissituation, in der Aussage gegen Aussage steht, ohnehin nicht die Rede sein. Die Überzeugung der Strafkammer stützt sich auf mehrere Belastungszeugen, deren Aussagen zusätzlich durch weitere Indizien bestätigt werden. Die Ausführungen zu den Anforderungen an die Darlegung von Einzelheiten der Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen T. gehen angesichts der Einlassung des Angeklagten, Kontakt zu dem Schleuser T. aufgenommen und sich mehrfach mit ihm an verschiedenen Orten der Bundesrepublik getroffen zu haben, ins Leere.

Ende der Entscheidung

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