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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 3 StR 521/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 239b |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Januar 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Voraussetzungen des § 239 b StGB seien nicht festgestellt, greift nicht durch. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zur Revision des Angeklagten S. zutreffend Folgendes ausgeführt:
"Die Revision verkennt, dass der Tatbestand des § 239b bereits mit der Entführung vollendet ist, wenn der Täter dabei in der tatbestandlich umschriebenen Nötigungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung fordert lediglich einen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang derart, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGHSt 40, 350, 359 ; BGHR StGB § 239b Entführen 4). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 14 bis 16, 37). Ohne dass es nach dem Vorstehenden darauf ankäme, verkennt der Beschwerdeführer zudem, dass es während der Entführung auch tatsächlich zu mehreren abgenötigten Handlungen kam, indem der Nebenkläger aufgrund der Drohungen den von ihm für richtig gehaltenen Aufenthaltsort des Zeugen C. nannte und überdies zweimal bei diesem aufgrund der Drohungen anrief."
Dies gilt auch für die Revision des Angeklagten Ca. .
Ende der Entscheidung
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