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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: 3 StR 526/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4 | |
StPO § 265 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 1998 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte tateinheitlich zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nur) der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, weil insoweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht bei einer der Schuldspruchänderung entsprechenden rechtlichen Subsumtion des Geschehens auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu belasten.
Ende der Entscheidung
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