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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: 3 StR 53/02
Rechtsgebiete: StPO, StrEG


Vorschriften:

StPO § 136
StPO § 163 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 163 a Abs. 1 Satz 2
StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
StrEG § 5 Abs. 2
StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 53/02

vom

23. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2001 und ihre sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten durch diese entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes und der tateinheitlich damit begangenen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S. freigesprochen.

Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision, mit der die Beweiswürdigung des Landgerichts aus sachlich-rechtlichen Erwägungen beanstandet wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht hat ausschließen können, daß der Zeuge S. dem Angeklagten am Vorabend des Tattages freiwillig zwei Schmuckstücke ausgehändigt hatte und der Angeklagte später in dem Streit mit S. um die Rückforderung der Schmuckstücke von diesem mit einem Messer angegriffen wurde. Gegen diesen Angriff durfte sich der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts mit dem lebensbedrohlichen Messerstich verteidigen.

1. Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 5. März 2002 zutreffend ausgeführt hat, weist die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der geschädigte Zeuge S. hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, bei der polizeilichen Vernehmung im Krankenhaus "sauer" auf den Angeklagten gewesen zu sein und deshalb bei seiner Schilderung übertrieben und zum Teil gelogen zu haben. Insbesondere hat er in der Hauptverhandlung angegeben, es könne sein, daß er dem Angeklagten den Ring und die Halskette "im Suff" geschenkt habe. An den Tathergang im Zusammenhang mit dem Messerstich konnte der Zeuge sich nicht mehr erinnern, räumte aber einen Streit um die Rückgabe der Schmuckstücke ein. Das Landgericht hat deshalb die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge S. habe im Rahmen eines heftigen verbalen Streits ein auf dem Küchentisch liegendes ca. 17 cm langes Küchenmesser ergriffen und sich gerade von seinem Stuhl in seine Richtung erhoben, so daß er angenommen habe, dieser werde ihn jeden Moment "abstechen", als nicht widerlegbar angesehen und ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer Notwehrlage ausgegangen, zumal bei der polizeilichen Tatortaufnahme tatsächlich ein zweites Messer auf dem Küchentisch gefunden wurde. Angesichts der Tatsache, daß beide Kontrahenten - der Angeklagte und der Zeuge S. - bei dem Streit erheblich alkoholisiert waren, bedurfte es bei der Erörterung der Frage, ob der sofortige Stich in das Herz des Geschädigten die erforderliche Verteidigungshandlung war, nicht notwendig der ausdrücklichen Erwähnung, daß der Angeklagte während des sowjetischen Afghanistan-Krieges eine militärische Einzelkämpferausbildung erhalten hatte.

2. Den nicht näher begründeten sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils und über die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft ist ebenfalls der Erfolg zu versagen.

a) Das Landgericht hat bei seiner Kostenentscheidung die Ermessensvorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO nicht ausdrücklich geprüft. Diese Vorschrift kommt jedoch nicht zur Anwendung, weil schon ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Angeklagte hat sich weder selbst wahrheitswidrig belastet noch wesentliche entlastende Umstände verschwiegen und dadurch die Anklageerhebung verursacht. Der Angeklagte hat allerdings gegenüber einer Nachbarin und den am Tatort eingesetzten Polizeibeamten spontane Äußerungen über den Tathergang gemacht und dabei seine in der Hauptverhandlung vorgebrachte Notwehrlage verschwiegen; bei seinen förmlichen Vernehmungen hat er aber keine Angaben zur Sache gemacht.

Der Senat kann offen lassen, ob ein schuldhaftes Verschweigen von entlastenden Umständen Erklärungen des Beschuldigten zur Sache voraussetzt, die dieser in einer förmlichen Vernehmung i. S. d. §§ 136, 163 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO abgegeben hat (so Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 467 Rdn. 41 f.; vgl. auch Franke in KK-StPO 4. Aufl. § 467 Rdn. 8), oder ob auch Äußerungen in einer informatorischen Vernehmung oder schriftlichen Erklärung als Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO dienen können (so Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 467 Rdn. 8). Angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte in der Tatsituation betroffen und durch die Aussage des Geschädigten im Ermittlungsverfahren maßgeblich belastet worden war, scheidet das Verschweigen der später vorgebrachten Umstände als vorwerfbare Mitverursachung der Anklageerhebung aus. Ein rechtzeitiges Vorbringen der Notwehrlage hätte nichts an dem wesentlich auf den früheren, erst in der Hauptverhandlung widerrufenen Angaben des geschädigten Zeugen S. beruhenden dringenden Tatverdacht des Raubes geändert. Auch hätte ein solches Vorbringen im Widerspruch zu den Bekundungen dieses Zeugen zu dem sich um die Rückgabe des Schmucks entwickelnden Streit gestanden.

b) Aus diesen Gründen scheidet das Aussageverhalten des Angeklagten auch als Ursache für die Anordnung und Auf rechterhaltung der Untersuchungshaft aus. Die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft kann deshalb weder nach § 5 Abs. 2 StrEG noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG versagt werden.

Ende der Entscheidung

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