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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.1999
Aktenzeichen: 3 StR 54/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 261 | |
StPO § 267 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. April 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. April 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat auf folgendes hin:
Soweit der Beschwerdeführer E. beanstandet, daß in den Urteilsgründen unter II. auf 33 Seiten Vorgeschichte, Tatschilderung und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß sich diese Unübersichtlichkeit auf den Schuld- und Strafausspruch nicht ausgewirkt hat. Ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme kann nicht der Nachweis geführt werden, daß einzelne in der Revisionsbegründung genannte Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO gewonnen worden wären und nicht auf den erhobenen Beweisen beruhen können. Es wäre jedoch sachdienlich gewesen, wenn in den Urteilsgründen kenntlich gemacht worden wäre, was Vorgeschichte und was das eigentliche, der Verurteilung zugrundegelegte Tatgeschehen sein soll, und wenn insbesondere die Vorgeschichte auf die Umstände beschränkt worden wäre, deren Kenntnis das Verständnis der eigentlichen Tatschilderung erfordert. Die Wiedergabe von zahlreichen nebensächlichen Details auf vielen Seiten macht statt dessen die Urteilsgründe unübersichtlich und führt nur zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit. § 267 Abs. 1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation der gesamten in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse (BGH NStZ 1998, 51).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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