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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 3 StR 56/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 255
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 56/05

vom 15. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat durch das Bedrohen des Opfers mit der geladenen Gaspistole und der Abgabe des Schusses vor Verlassen des Tatorts die Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet (vgl. BGHSt 48, 197). Daß das Landgericht ihn gleichwohl nur nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Ende der Entscheidung

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