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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: 3 StR 562/00
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 562/00

vom

24. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 24. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen verurteilt wurde (Ziffer II. Fälle 10 bis 31 der Urteilsgründe);

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 22 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen (Ziffer II. Fälle 1 bis 9 der Urteilsgründe) richtet. Dagegen hält der weitergehende Schuldspruch und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in den Fällen 10 bis 31 zu Grammpreisen von 8 DM in 22 Fällen jeweils 500 Gramm Marihuana, die er jeweils für einen Gramm-Preis von 12 DM weiterveräußerte. Den Wirkstoffgehalt des Rauschgifts teilt das Landgericht nicht mit. Es ist dennoch der Überzeugung, daß der Angeklagte in allen 22 Fällen mit einer nicht geringen Betäubungsmittelmenge Handel getrieben hat, denn "die nicht geringe Menge THC wird schon bei 7,5 Gramm erreicht. Diese Wirkstoffmenge ist bei 500 Gramm in jedem Fall überschritten" (UA S. 4). Damit ist eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG indessen nicht belegt.

Maßstab für die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist nicht dessen Gewicht, sondern die Menge des in ihm enthaltenen Wirkstoffs. Der Grenzwert für eine nicht geringe Menge Marihuana beträgt 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (BGHSt 33, 8). Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, daß das vom Angeklagten erworbene und weiterverkaufte Marihuana jeweils mindestens diese Wirkstoffmenge enthielt. Denn schon bei einem durchaus nicht unüblichen Wirkstoffgehalt von unter 1,5 % (vgl. die Tabelle bei Weber, BtMG Anhang E Seite 1005 zum festgestellten Wirkstoffgehalt der im Jahr 1997 untersuchten Proben sichergestellten Cannabiskrauts) ist bei einer - hier in allen 22 Einzelfällen gegebenen - Gewichtsmenge von 500 Gramm der Grenzwert der nicht geringen Menge unterschritten.

Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen Mengen Marihuana in 22 Fällen kann daher keinen Bestand haben. Dies führt zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß sich die Höhe dieser Einzelstrafen auf die neun Einzelstrafen von je drei Monaten für die Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgewirkt hat.

Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird sich im Wege der Schätzung und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine Überzeugung von dem jeweiligen Mindestwirkstoffgehalt des vom Angeklagten gehandelten Marihuana zu verschaffen haben (vgl. BGH NStZ 1985, 221, 222; 273; Weber aaO vor § 29 Rdn. 500). Anknüpfungspunkt für die Schätzung des Wirkstoffgehalts kann dabei neben dem vom Angeklagten bezahlten Einkaufspreis bzw. dem erzielten Verkaufserlös pro Gramm auch der Umstand sein, daß nach den bisherigen Feststellungen die jeweiligen Erwerber die Qualität des Marihuanas nicht beanstandet hatten.

Ende der Entscheidung

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