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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 562/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 55 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat die Strafkammer nicht bedacht, daß gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbeziehungsfähigen Vorverurteilungen zu Geldstrafen auch dann Zäsurwirkung zukommt, wenn der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bewußt Gebrauch macht und von der Einbeziehung der Geldstrafen absieht (BGH NJW 1998, 3725, 3726 m.w.N.). Unter den gegebenen Umständen kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Angeklagte durch die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren statt der an sich gebotenen Verhängung von drei Gesamtfreiheitsstrafen beschwert ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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