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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.1998
Aktenzeichen: 3 StR 564/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe, mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe und mit Bedrohung schuldig ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2). Durch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Erwerb der Maschinenpistole und der tatsächlichen Gewaltausübung über sie während der Tötung (vgl. hierzu BGHSt 36, 151, 154; Steindorf, aaO Rdn. 35) ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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