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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 3 StR 57/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356 a | |
StPO § 356 a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 gemäß § 356 a StPO beschlossen:
Tenor:
Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Auf eine Gegenvorstellung kann ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht aufgehoben werden.
Das Vorbringen ist unzulässig, soweit es als Antrag nach § 356 a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Die Begründung der Gegenvorstellung stellt sich vielmehr als zum Teil wörtliche Wiederholung des Revisionsvortrages dar.
Ende der Entscheidung
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