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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 3 StR 574/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. September 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "unter Beisichführens eines gefährlichen Werkzeuges" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unter Beisichführens eines gefährlichen Werkzeuges" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Bezeichnung der Tat ist unzutreffend. Der Angeklagte hat das Messer nicht nur bei der Tat bei sich geführt (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB), sondern er hat dem Opfer unter Vorhalten des Messers auch damit gedroht, ihm die Kehle durchzuschneiden, falls es schreien würde. Damit hat der Angeklagte das gefährliche Werkzeug auch verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat hat die fehlerhafte Bezeichnung aus dem Schuldspruch gestrichen. Die durch das 6. StrRG eingeführten Qualifikationen der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB kommen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck (BGH NStZ 2000, 254 [= Beschl. vom 17. Dezember 1999 - 3 StR 524/99]). Die Einzelheiten der Tatbegehung können hier der Liste der angewendeten Vorschriften entnommen werden, die im vorliegenden Fall zu berichtigen sein wird.
Ende der Entscheidung
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