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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 3 StR 59/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 17 Satz 2
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 59/05

vom 22. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer von einem vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 Satz 2 StGB) ausgeht und zugleich die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bejaht, sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Der Angeklagte ist indes durch die doppelte Herabsetzung des Strafrahmens gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ebenso wenig beschwert wie durch die allerdings kaum nachvollziehbare Annahme eines (nur) bedingten Tötungsvorsatzes.

Ende der Entscheidung

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