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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 3 StR 59/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 17 Satz 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer von einem vermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 Satz 2 StGB) ausgeht und zugleich die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bejaht, sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Der Angeklagte ist indes durch die doppelte Herabsetzung des Strafrahmens gemäß den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ebenso wenig beschwert wie durch die allerdings kaum nachvollziehbare Annahme eines (nur) bedingten Tötungsvorsatzes.
Ende der Entscheidung
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