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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 70/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen
zu 1.: schweren Raubes zu 2.: Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2001 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Schuldspruch jeweils das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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