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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 71/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1999 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 1998 wird
a) der Vorwurf des unerlaubten Munitionsbesitzes nach § 154 a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden;
b) die Strafverfolgung auf die Delikte der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe beschränkt und
c) der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, versuchter räuberischer Erpressung und unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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