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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 72/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 72/08

vom 27. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bemerkt der Senat ergänzend:

Zutreffend hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Bastian F. letztlich als Beweisermittlungsantrag angesehen. Zu der begehrten Beweiserhebung drängte nichts, nachdem der Zeuge zwar bei seiner Vernehmung schon zu sexuellen Kontakten Auskunft gegeben hatte.

Ende der Entscheidung

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