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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 3 StR 80/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Behandlung des Antrages auf Beiziehung der Jugendamtsakten und Ladung der Zeuginnen L. und E. bemerkt der Senat ergänzend: Soweit die Zeuginnen Bekundungen zu auffälligen Verhaltensweisen der Kinder im Kinderheim von Split machen sollten, hat das Landgericht diesen Teil des Antrages, wie sich aus dem Zusammenhang der Beschlußbegründung ergibt, der Sache nach zutreffend als für die Entscheidung ohne Bedeutung behandelt.
Ende der Entscheidung
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